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Baggerbesetzer von Welzow kommen mit Geldstrafe davon

Das Urteil erzeugt in der Lausitz Kopfschütteln, insbesondere bei Beschäftigten im Lausitzer Kohlerevier, die aggressive Aktionen von Kohlegegnern in den vergangenen Jahren immer wieder miterleben mussten. Formal ging es um die Anklage des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs. Verhandelt wurde vor dem Landgericht Cottbus. Die drei Angeklagten kommen mit einer geringen Geldstrafe davon.

Nach der Baggerbesetzung im Tagebau Welzow-Süd im Februar 2019 ist das Verfahren gegen drei Aktivisten des Anti-Kohle-Bündnisses Ende Gelände vor dem Landgericht Cottbus gegen eine Geldzahlung vorläufig eingestellt worden, berichtet dpa. Die drei Angeklagten müssen innerhalb von sechs Wochen jeweils 750 Euro zahlen, wie Gerichtssprecherin Susanne Becker nach dem Prozess sagte. Die Einstellung sei im Einverständnis aller Beteiligten erfolgt. Die Umweltschützer waren wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs angeklagt.

Gemeinsam mit weiteren Kohlegegnern hatten die drei Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 4. Februar 2019 das Tagebaugelände Welzow-Süd in der Lausitz (Spree-Neiße) betreten und anschließend einen Bagger besetzt. Laut Anklage seien sie trotz Aufforderung der Polizei geblieben. Die drei waren mit weiteren Besetzern festgenommen worden, da sie ihre Personalien nicht bekannt gaben. Insgesamt wurden 23 Umweltschützer nach Protest-Aktionen in den Tagebauen Jänschwalde und Welzow-Süd in der Niederlausitz festgenommen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Festnahmen mit Fluchtgefahr. Die Aktionen waren wenige Tage nach dem Bericht der Kohlekommission.

Im ersten Prozess vor dem Amtsgericht Cottbus wurden die drei Angeklagten am 25. Februar 2019 wegen Hausfriedensbruchs noch zu jeweils zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt, da die Angeklagten ihre Identitäten weiterhin geheim hielten. Gegen das Urteil legten sie Berufung ein.

Quellen: Lausitzer Rundschau, lr-online.de, vom 4. Mai 2021, Kölner Stadtanzeiger, ksta.de, vom 4. Mai 2021

 

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