Oberverwaltungsgericht erlaubt weitere Rodung zugunsten des Tagebaus Hambach

Es ist längst zum Ritual geworden: Der Bergbautreibende beschreibt ein Vorhaben, erhält Genehmigung, diese Genehmigung wird beklagt. Dann ist es an den Gerichten, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung festzustellen. Im Rheinischen Revier wurde das jetzt einmal mehr notwendig. Es ging um weitere Rodungen im Tagebau Hambach. Das Gericht entschied zugunsten von RWE. Umweltschützer wollen ihren Protest dennoch fortsetzen.

Die RWE Power AG darf nach einem Gerichtsbeschluss das sogenannte Sündenwäldchen in Manheim bei Kerpen roden. Der neue Hauptbetriebsplan, der die Fortführung des Braunkohle-Tagebaus seit dem 1. Januar 2025 regelt, erweise sich bei vorläufiger Prüfung als rechtmäßig und dürfe deshalb vollzogen werden, entschied das Oberverwaltungsgericht jetzt in Münster (AZ: Aktenzeichen: 21 B 11/25.AK). Damit wurde ein Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) in NRW abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte den Hauptbetriebsplan, der die weitere Abbaggerung der sogenannten Manheimer Bucht bis 2028 umfasst, vergangenen Dezember zugelassen und dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Mit der Ablehnung des Eilantrags dürfen die Planungen umgesetzt werden, wozu unter anderem die Rodung des Sündenwäldchens gehört.

Das kleine Waldstück außerhalb des Hambacher Forstes liegt auf dem Betriebsgelände von RWE. Der Energiekonzern hatte angeführt, die Inanspruchnahme dieser Fläche sei für planmäßige und von der Bezirksregierung Arnsberg genehmigte Arbeiten zur Gestaltung des künftigen Hambacher Sees erforderlich. Das gewonnene Material werde für den Aufbau von Böschungen benötigt. Kohle soll dort nicht gefördert werden.

Der NRW-Landesverband des BUND sieht dagegen einen weiteren Waldverlust im rheinischen Revier. Die Umweltschützer halten die Rodung zudem für rechtswidrig. So sähen die aktuellen RWE-Pläne keine vorgeschriebenen Artenschutzmaßnahmen vor. Umweltschützer und örtliche Bürgerinitiativen kündigten an, ihren Protest gegen eine Rodung fortzusetzen.

Der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster erklärte dagegen, dass sich RWE mit seinen Vorhaben an den 2014 zugelassenen, übergeordneten Rahmenbetriebsplan für den Zeitraum 2020 bis 2030 halte. Defizite im Artenschutz sah der 21. Senat des OVG nicht. Der Hambacher Wald oder Hambacher Forst am Tagebau Hambach liegt zwischen Köln und Aachen.

Quellen: Süddeutsche Zeitung, sueddeutsche.de, vom28. Januar 2025, nd-aktuell.de vom 28. Januar 2025, Nachrichtenagentur epd vom 28. Januar 2025

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