OVG kassiert Beschluss zum Stopp des Tagebaus Jänschwalde

Der Frust im Revier war groß, als das Verwaltungsgericht Cottbus im März den Stopp des Tagebaus Jänschwalde zum 15. Mai 2022 anordnete. Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe gegen das Landesbergamt. Während die Brandenburger Behörde auf Rechtsmittel verzichtete, legte die LEAG Beschwerde ein. Und bekam Recht. Das OVG hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts kassiert.

Der Tagebau Jänschwalde darf nun doch weiter Kohle fördern. Nachdem das Cottbuser Verwaltungsgericht im März entschieden hatte, dass der Tagebau Jänschwalde zum 15. Mai 2022 stoppen muss, darf der Betrieb vorläufig fortgeführt werden. So hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden. Damit hat das OVG der Beschwerde der LEAG stattgegeben. Zur Begründung hieß es, „die Einstellung des Tagebaubetriebs sei mit schwerwiegenden Nachteilen für das öffentliche Interesse sowie für die wirtschaftlichen Interessen des Bergbauunternehmens verbunden“. Als weiterer Grund gibt das OVG an, dass die Entwässerung des Tagebaus auch bei Einstellung des Betriebs fortgesetzt hätte werden müssen.

Das Verwaltungsgericht hatte die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2020 bis 2023 für rechtswidrig gehalten und die Einstellung der Tagebauarbeiten angeordnet. Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist dagegen nun zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans im gerichtlichen Eilverfahren nicht verlässlich feststellen lasse. Dies gelte vor allem, soweit die Beteiligten um die Bedeutung und den Umfang der der Lausitzer Energie Bergbau AG erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis streiten. Die bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Abwägung müsse hier zugunsten der Lausitzer Energie Bergbau AG ausgehen, teilte das OVG mit. Eine Einstellung des Tagebaubetriebs sei mit schwerwiegenden Nachteilen für öffentliche Interessen (u.a. die seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine gefährdete Energieversorgung) sowie für die wirtschaftlichen Interessen der Bergbauunternehmerin verbunden. Dem gegenüber seien die Folgen einer Fortsetzung des Betriebs für die von den Entwässerungsmaßnahmen betroffenen Gebiete vergleichsweise gering. Die Entwässerung des Tagebaus müsse auch bei vorläufiger Einstellung des Förderbetriebs fortgesetzt werden, um die Sicherheit der Böschungen im Tagebau, aber auch die Versorgung von Schutzgebieten mit Sümpfungswasser weiter gewährleisten zu können.

Die Bergbau- und Energiegewerkschaft IG BCE begrüßte die Entscheidung und zeigte sich erfreut, dass nun mehreren hundert Kumpeln die Versetzung in den sächsischen Tagebau Nochten erspart bliebe

Quellen: niederlausitz-aktuell.de vom 5. Mai 2022, rbb24.de vom 5. Mai 2022

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